Arbeitslos und Schwanger – Das ist zu beachten!

Eine Schwangerschaft ist in der Regel trotz aller Freuden sehr anspruchsvoll. Noch komplizierter wird es, wenn die Situation einer Arbeitslosigkeit eine zusätzliche Belastung für die Schwangere darstellt. Grund dafür ist die Frage vieler werdender Mütter, ob das Arbeitslosengeld durch eine Schwangerschaft beeinflusst wird und die damit verbundenen Ängste über eine finanzielle Notlage. Was im Bezug auf eine Arbeitslosigkeit und eine Schwangerschaft zu beachten ist, klärt die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal. – Isabel Frankenberg

Jeder arbeitslosen werdenden Mutter ist es zu empfehlen, sich rechtzeitig mit den Auswirkungen der Schwangerschaft auf den Leistungsbezug zu beschäftigen. Zudem muss eine Schwangerschaft dem Jobcenter umgehend gemeldet werden. Dabei ist es irrelevant, ob sich die werdende Mutter schwanger arbeitslos meldet oder ob diese bereits arbeitslos ist und währenddessen schwanger wird. Insofern die Betroffene Hartz 4 oder Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht und einen Anspruch darauf nicht verlieren will, muss das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit informiert werden.

Wichtig ist auch, dass Schwangere, die weiterhin Leistungen beziehen möchten, trotz ihrer Schwangerschaft nicht von einer Mitwirkung und Eigenbemühungen befreit sind. Das bedeutet, dass sie weiterhin bis zum Mutterschutz dafür Sorge tragen müssen, dass Termine mit dem Jobcenter in Anspruch genommen werden. Ist das nicht der Fall, kann es neben Leistungskürzungen auch zu etwaigen Sanktionen kommen. Hält sich die Schwangere jedoch weiterhin an alle Vorgaben, entfällt der Anspruch auf die Leistungen in der Regel nicht. Diese werden vom Leistungsträger weiterhin gezahlt. Benachrichtigt werden muss das Jobcenter aus dem Grund, dass diese der Schwangeren bis kurz vor der Geburt des Kindes weiterhin Stellen vermittelt, insofern die Schwangerschaft beschwerdelos verläuft.

Eine Schwangerschaft kann zudem einen Mehrbedarf begründen. Dies wird im §21 des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelt. Hier ist auch die Höhe des Mehrbedarfs festgeschrieben. Ab der 13 Schwangerschaftswoche kann die werdende Mutter den Mehrbedarf beantragen und erhält dann zusätzlich 17% des Regelsatzes. Hinzu kommt die Möglichkeit auf die Übernahme der Erstausstattung des Kindes. Diese muss zunächst beantragt werden. Im Zuge dessen sollten die Eltern auflisten, welche Kleidungsstücke und Möbel dringend benötigt werden. Wird der Antrag genehmigt, erhält die Familie einen Pauschalbetrag von dem die notwendigsten Dinge finanziert werden können.

Viele Eltern machen sich schon während der Schwangerschaft Gedanken darüber, wo das Kind untergebracht wird. Verfügt die aktuelle Wohnung nicht über genügend Platz, besteht natürlich ein berechtigtes Interesse an einer größeren Wohnung. Ist das Kind allerdings noch nicht geboren worden, besteht kein Anspruch auf eine größere Wohnung, insofern die Familie dort gut untergebracht ist. Da es sich hierbei aber in der Regel um eine Einzelfallentscheidung handelt, kann dies mit dem zuständigen Jobcenter vorab geklärt werden. Wird das Kind allerdings größer, so dass es mehr Platz benötigt, kann unter Umständen ein Umzug trotz Hartz IV – Bezug genehmigt werden.

Arbeitslos und schwanger - wichtige Infos

Quelle: Fotolia_130231128_S-© lovegtr35 – Fotolia.com

Weitere Informationen zum Thema „Arbeitslos und Schwanger“ finden Sie unter www.hartz4.net

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

Ein Beitrag von Isabel Frankenberg und der Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

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