Durch die Krankenversicherung Steuern sparen – Sonderausgaben

Bereits seit 2010 sind in Deutschland die Kosten der Krankenversicherung steuerlich absetzbar. Das gilt sowohl für gesetzlich Versicherte als auch Mitglieder der privaten Krankenversicherungen. Diese Möglichkeit wurde durch das Bürgerentlastungsgesetz geschaffen und ist bis heute den meisten Steuerzahlern unbekannt.

Absetzung durch Einkommenssteuererklärung

Die Kosten der Krankenversicherung können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Von den Einsparungen sollen, so das Gesetz, die Mitglieder der gesetzlichen und der privaten Versicherung in gleichen Maßen profitieren. Es gilt damit der Grundsatz der Gleichbehandlung, sodass sich die Absetzung in jedem Fall lohnt. Einzuordnen sind die Versicherungsbeträge als Sonderausgaben. Das gilt für beide Arten der Versicherung. Die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung werden auf http://www.kvzentrale.com/ übersichtlich dargestellt.

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Die Privatversicherten können solche Leistungen steuerlich absetzen, die der Grundversorgung entsprechen. Damit werden nur die Dienste erfasst, die auch die gesetzliche Versicherung übernommen hätte. In den meisten Fällen dürfte diese Voraussetzung allerdings erfüllt sein. Ausgenommen sind jedoch Sonderdienstleistungen wie ein Anspruch auf Chefarztbehandlung oder die Unterbringung in ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Denn diese Leistungen sind nicht von der Grundversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Die Gleichschaltung dient der Durchsetzbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Privatversicherte, die Zusatzleistungen in Anspruch nehmen, sollten bei der Absetzung der Krankenversicherungskosten ihren Tarif in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Bereich unterteilen.

Da die Absetzbarkeit auf die Grundversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt ist, gibt es für gesetzlich Versicherte nur wenige Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich ist alles abzusetzen. Insbesondere sind Zusatzbeiträge von der Steuer absetzbar. Nur die Beiträge, die der Finanzierung des Krankengeldes dienen, sind ausgeklammert. Sie können nicht abgesetzt werden.

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